Verfassungsurkunde
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Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern — Constitution de Bamberg Constitutions de la Bavière Constitution de 1808 Constitution de 1818 Constitution de 1919 Constitution de 1946 La Charte constitutionnelle de la République … Wikipédia en Français
Verfassungsurkunde — Ver|fạs|sungs|ur|kun|de, die: Urkunde, die die ↑ Verfassung (1) enthält. * * * Ver|fạs|sungs|ur|kun|de, die: Urkunde, die die ↑Verfassung (1) enthält … Universal-Lexikon
Verfassungsurkunde — Ver|fạs|sungs|ur|kun|de … Die deutsche Rechtschreibung
Staatsgrundgesetze — Staatsgrundgesetze, diejenigen Gesetze, auf denen die hauptsächlichsten Institutionen der Verfassung beruhen, insbesondere daher die Gesetze über die Rechte des Landesherrn, die Rechte der Staatsbürger im Allgemeinen, die Rechte der… … Pierer's Universal-Lexikon
Landstände des Großherzogtums Hessen — Die Landstände des Großherzogtums Hessen waren der Landtag des Großherzogtums Hessen zwischen 1820 und 1918. Nach der Novemberrevolution wurde der Landtag des Volksstaates Hessen sein Nachfolger. Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Von der… … Deutsch Wikipedia
Preußen [1] — Preußen, 1) ursprünglich seit 1283 Staat des Deutschen Ordens, die Gegenden am südlichen Theil der Ostsee begreifend; wurde in dem Thorner Frieden 1466 in seiner größern westlichen Hälfte (West P.) an das Königreich Polen abgetreten, während die… … Pierer's Universal-Lexikon
Großherzogtum Hessen — Wappen Flagge … Deutsch Wikipedia
Großherzogtum Hessen-Darmstadt — Großherzogtum Hessen Wappen Flagge … Deutsch Wikipedia
Sachsen [3] — Sachsen (Gesch.). I. Sachsen Wittenberg unter den Askaniern als Herzöge u. Kurfürsten von S. 1180–1422. Bernhard von Askanien, welcher von seinem Vater Albrecht das Land um Wittenberg erhalten hatte u., nachdem ihm nach der Auflösung des… … Pierer's Universal-Lexikon
Landstände — (Landschaft), im Allgemeinen die Vertretung der Unterthanen, welcher das verfassungsmäßige Recht zukommt, daß wichtigere Angelegenheiten des Landes, insbesondere Besteuerungsfragen, von dem Landesherrn ohne ihren vorher angehörten Beirath, in… … Pierer's Universal-Lexikon