Rechtsnachfolge
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Rechtsnachfolge — (Sukzession), Eintritt einer Person (Rechtsnachfolger, Sukzessor) in ein bestehendes Rechtsverhältnis. Dabei ist zwischen Singularsukzession (Sondernachfolge), d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Rechtsnachfolge — Rẹchts|nach|fol|ge 〈f. 19〉 Übergang von Rechten (u. Pflichten) auf eine andere Person * * * Rẹchts|nach|fol|ge, die (Rechtsspr.): Nachfolge in einem Rechtsverhältnis od. in einer Rechtsstellung (durch Übergang, Übertragung von Rechten u.… … Universal-Lexikon
Rechtsnachfolge — Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Es gibt… … Deutsch Wikipedia
Rechtsnachfolge — die Rechtsnachfolge (Oberstufe) Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere Beispiel: Als Rechtsnachfolge begründet das Gesetz eine persönliche Haftung des Organs mit seinem gesamten Privatvermögen … Extremes Deutsch
Rechtsnachfolge — Rẹchts·nach·fol·ge die; Jur; die Tatsache, dass Rechte und Pflichten von einer Person auf eine andere übergehen <die Rechtsnachfolge antreten> || hierzu Rẹchts·nach·fol·ger der; Rẹchts·nach·fol·ge·rin die … Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache
Rechtsnachfolge — Sukzession; der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zu dem originären, ursprünglichen Erwerb (z.B. Aneignung). 1. Einzelrechtsnachfolge: Der Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes, z.B. durch Übereignung … Lexikon der Economics
Rechtsnachfolge — Rẹchts|nach|fol|ge … Die deutsche Rechtschreibung
Einzelnachfolge — ⇡ Rechtsnachfolge … Lexikon der Economics
Einzelrechtsnachfolge — ⇡ Rechtsnachfolge … Lexikon der Economics
Forderungsübergang — ⇡ Rechtsnachfolge … Lexikon der Economics