Realakt

Realakt
Re|al|akt
der; -[e]s, -e
<zu ↑real u. ↑Akt>
rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Handlung, die lediglich auf einen äußeren Erfolg gerichtet ist, an den jedoch vom Gesetz Rechtsfolgen geknüpft sind (z. B. der Fund, der Erwerb des Besitzes; Rechtsw.).

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

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  • Realakt — Re|al|akt 〈m. 1〉 1. tatsächliche Handlung 2. 〈österr.〉 gerichtliche Handlung, die ein Grundstück betrifft * * * Re|al|akt, der: 1. (Rechtsspr.) rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Handlung, die lediglich auf einen äußeren Erfolg… …   Universal-Lexikon

  • Realakt — Re|al|akt 〈m.; Gen.: (e)s, Pl.: e〉 1. tatsächliche Handlung 2. 〈österr.〉 gerichtliche Handlung, die ein Grundstück betrifft …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Realakt — Re|al|akt (Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • Schlichtes Verwaltungshandeln — Von schlichter Hoheitsverwaltung oder schlicht hoheitlichem Handeln der Verwaltung oder auch von Tathandlungen, tatsächlichem, faktischem bzw. schlichtem Verwaltungshandeln spricht man, wenn die Behörde auf hoheitlichem Gebiet durch einen Realakt …   Deutsch Wikipedia

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  • Schlichte Hoheitsverwaltung — Von schlichter Hoheitsverwaltung oder schlicht hoheitlichem Handeln der Verwaltung oder auch von Tathandlungen, tatsächlichem, faktischem bzw. schlichtem Verwaltungshandeln spricht man, wenn die Behörde auf hoheitlichem Gebiet durch einen Realakt …   Deutsch Wikipedia

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