präkludieren

präkludieren
prä|klu|die|ren
<aus lat. praecludere »verschließen, versperren«>
jmdm. die (verspätete) Geltendmachung eines Rechts[mittels, -anspruchs] wegen Versäumnis einer festgesetzten Frist (↑Präklusivfrist) gerichtlich verweigern (Rechtsw.).

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

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  • Präkludieren — (lat.), soviel wie ausschließen; Präklusion, der Ausschluß einer Partei mit gewissen Rechten und Handlungen, deren Vornahme ihr zustand oder oblag. Demgemäß nennt man die Fristen, deren Versäumung den Ausschluß zur Folge hat, Präklusivfristen,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Präkludieren — (lat.), ausschließen; Präklusiōn, das gerichtliche Ausschließen von Ansprüchen auf eine Konkursmasse etc. nach versäumter Benutzung der Präklusīv (peremtorischen) Frist, erfolgt durch einen Präklusivbescheid …   Kleines Konversations-Lexikon

  • präkludieren — prä|klu|die|ren 〈V. tr.; hat〉 ausschließen, wegen Versäumnis einer Frist gerichtlich verweigern [<lat. praecludere „verschließen, versperren“; zu claudere „schließen“] * * * prä|klu|die|ren <sw. V.; hat [lat. praecludere = versperren]… …   Universal-Lexikon

  • präkludieren — prä|klu|die|ren 〈V.; Rechtsw.〉 ausschließen, wegen Versäumnis einer Frist gerichtlich verweigern [Etym.: <lat. praecludere »verschließen, versperren«; zu claudere »schließen«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • präkludieren — prä|klu|die|ren <lateinisch> (Rechtssprache jemandem die Geltendmachung eines Rechtes gerichtlich verweigern) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Präklusivbescheid — und Präklusivfristen, s. Präkludieren …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Präklusion — Prä|klu|si|on die; , en <aus gleichbed. lat. praeclusio> das Präkludieren (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

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