Ingerenz

Ingerenz
In|ge|renz
die; -, -en
<zu ↑ingerieren u. ↑...enz>:
1. (veraltet) Einmischung;
Einflussbereich, Wirkungskreis.
2. strafbares Herbeiführen einer Gefahrenlage durch den Täter, der es dann unterlässt, die Schädigung abzuwenden (z. B. Unterlassung der Sicherung einer Straßenbaustelle; Rechtsw.).

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

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  • Ingerenz — (lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen) ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet. Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das… …   Deutsch Wikipedia

  • Ingerénz — (lat.), Einmischung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ingerénz — (lat.), Einmischung, Einwirkung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Ingerenz — Ingerẹnz   [lateinisch] die, , das vorausgehende, gefahrbegründende Verhalten, welches im Strafrecht Anknüpfungspunkt für die deliktische Haftung sein kann (Garantenstellung, Unterlassungsdelikt). * * * In|ge|rẹnz, die; , en [zu lat. ingerere …   Universal-Lexikon

  • Garantenstellung — Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Obhutsgarant — Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Erste-Hilfe-Recht — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Gerät ein Mensch in eine Notlage, herrscht bei Ersthelfern oft… …   Deutsch Wikipedia

  • Garantenpflicht — bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen …   Deutsch Wikipedia

  • Omissivdelikt — Das Unterlassen ist in der Rechtswissenschaft eine Handlungsalternative zum positiven Tun (tautologisch oft als aktives Tun bezeichnet) und zum sog. Dulden . Die Abgrenzung vom Dulden zum Unterlassen ist fließend: Das Dulden stellt eine gewollte… …   Deutsch Wikipedia

  • Pflicht zur Hilfeleistung — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Gerät ein Mensch in eine Notlage, herrscht bei Ersthelfern oft… …   Deutsch Wikipedia

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