Erbfolge
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Erbfolge — Erbfolge, die Nachfolge in der Erbschaft eines Andern, s. Erbrecht u. Succession … Pierer's Universal-Lexikon
Erbfolge — (Sukzession) ist der Eintritt einer oder mehrerer Personen, der Erben, in die Gesamtheit der Vermögensverhältnisse, der Rechte und Verpflichtungen eines Erblassers (s. d.). Das Vermögen des Erblassers, die Erbschaft, geht als Ganzes auf den Erben … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Erbfolge — Erbfolge, s. Erbrecht … Kleines Konversations-Lexikon
Erbfolge — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge. Inhaltsverzeichnis … Deutsch Wikipedia
Erbfolge — Ẹrb|fol|ge 〈f. 19; unz.〉 Reihenfolge der Erbberechtigung innerhalb der Familienmitglieder; Sy Erbgang ● männliche Erbfolge Erbberechtigung nur des Sohnes; weibliche Erbfolge Erbberechtigung auch der Tochter * * * Ẹrb|fol|ge, die: a)… … Universal-Lexikon
Erbfolge — Gesamtrechtsnachfolge des ⇡ Erben in Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. E. vollzieht sich, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne Kenntnis vom Tod des ⇡ Erblasser. E. beruht auf Gesetz (gesetzliche E.) oder … Lexikon der Economics
Erbfolge, die — Die Êrbfolge, plur. inus. die Folge in dem Besitze der Güter und Würden einer Person nach dem Rechte der Geburt, successio ab intestato, und die Art und Weise derselben; im Oberdeutschen der Erbgang. Die Erbfolge berichtigen. Zur Erbfolge kommen … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Erbfolge — Ẹrb|fol|ge, die; … Die deutsche Rechtschreibung
Erbfolge Jaroslaws des Weisen — Jaroslaw I. Wladimirowitsch Mudryj, der Weise, aus dem Geschlecht der Rurikiden, (* 979/86; † 1054) Großfürst von Kiew (1019 1054) Sohn Wladimirs I., des Heiligen, und Rognedas von Polozk Söhne Isjaslaw I. Jaroslawitsch Swjatoslaw II.… … Deutsch Wikipedia
Gesetzliche Erbfolge — Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt,… … Deutsch Wikipedia