- dispositionsfähig
- dis|po|si|ti|ons|fä|hig:eschäftsfähig.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Dispositionsfähig — Dispositionsfähig, ist Derjenige, welcher über sein Vermögen selbständig u. ungehindert verfügen, rechtsgültige Verträge eingehen kann u. an der freien Verfügung über das Seinige (Dispositionsrecht) nicht durch Mangel des gehörigen Alters, der… … Pierer's Universal-Lexikon
dispositionsfähig — dispositionsfähig:⇨geschäftsfähig … Das Wörterbuch der Synonyme
dispositionsfähig — dis|po|si|ti|ons|fä|hig 〈Adj.〉 geschäftsfähig, einsatzfähig * * * dis|po|si|ti|ons|fä|hig <Adj.>: geschäftsfähig. * * * dis|po|si|ti|ons|fä|hig <Adj.>: geschäftsfähig … Universal-Lexikon
dispositionsfähig — dis|po|si|ti|ons|fä|hig 〈Adj.〉 geschäftsfähig, einsatzfähig … Lexikalische Deutsches Wörterbuch
dispositionsfähig — dis|po|si|ti|ons|fä|hig (geschäftsfähig) … Die deutsche Rechtschreibung
geschäftsfähig — ge|schạ̈fts|fä|hig 〈Adj.〉 fähig, Rechtsgeschäfte vorzunehmen; Ggs geschäftsunfähig * * * ge|schạ̈fts|fä|hig <Adj.> (Rechtsspr.): fähig, Rechtsgeschäfte selbstständig u. verbindlich zu erledigen; dispositionsfähig: Minderjährige im… … Universal-Lexikon
Presse [2] — Presse, bildlich die Gesammtheit der durch den Druck mittelst der Buchdruckerpresse verbreiteten Schriften, auch das gesammte geistige Leben, welches sich mittelst der Verbreitung von Schriften durch den Druck kund gibt; im engeren Sinne der… … Pierer's Universal-Lexikon
Zahlung — (Solutio), 1) die in der Absicht, die Verbindlichkeit zu erfüllen, geschehende Leistung des Gegenstandes der Obligation an den zum Empfang fähigen Gläubiger, od. dessen befugten Stellvertreter, od. an denjenigen, welchem zahlen zu dürfen bei der… … Pierer's Universal-Lexikon
Bank [2] — Bank (Hdlgsw.), eine auf Rechnung mehrerer Personen od. des Staates errichtete Anstalt, welche mit Geld Geschäfte macht, d.h. gegen Hinterlegung von Geld, Werthpapieren od. werthvollen Gegenständen od. auch gegen Bürgschaft Credit gewährt, den… … Pierer's Universal-Lexikon
Darlehn — (lat. Mutuum, Rechtsw.), 1) das Dargeliehene, die geliehene Sache selbst; 2) einseitiger Realvertrag, wodurch eine Summe Geld od. andere verbrauchbare Sachen einer anderen Person mit der Bedingung eigenthümlich überlassen werden, das Empfangene… … Pierer's Universal-Lexikon