Gesetzbuch
91Haftpflicht [1] — Haftpflicht. I. Allgemeines. Das Wort Haftpflicht wird vielfach in ganz verschiedenem Sinne angewandt. Irreführend ist, wenn von einer Haftpflicht des Architekten, des Technikers u.s.w. gesprochen wird, z.B. für Konstruktions oder Rechenfehler… …
92ABGB — Basisdaten Titel: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Langtitel: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Anlage zum kaiserlichen Patent vom 1ten Junius 1811 Abkürzung: ABGB Typ:… …
93Code civil — Erste Seite der Erstausgabe des Code civil von 1804 Der Code civil (CC) (1807–1815 und kurzzeitig zwischen 1853 und 1871 in Code Napoléon umbenannt) ist das französische Gesetzbuch zum Zivilrecht, das durch Napoléon Bonaparte am 21. März 1804… …
94Codifikation — Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Sie hat den Anspruch, ihre Materie abschließend zu regeln. Ist die Zusammenstellung… …
95Kodifiziert — Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch). Sie hat den Anspruch, ihre Materie abschließend zu regeln. Ist die Zusammenstellung… …
96Naturalobligation — Naturalobligationen (auch natürliche Verbindlichkeiten oder unvollkommene Verbindlichkeiten im weiteren Sinne)[1] sind Verbindlichkeiten, die prozessual nicht durchgesetzt werden können, bei freiwilliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund… …
97Regresskarussel — Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere für einen Schaden dergestalt verantwortlich sind, dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer von ihnen jedoch aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gegenüber von der …
98Schweizer Zivilgesetzesbuch — Basisdaten Titel: Schweizerisches Zivilgesetzbuch Abkürzung: ZGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie: Privatrecht SR: 210 Datum des …
99Vorerbe — Nacherbe ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z …
100Fiskus — (lat.) hieß bei den Römern ein geflochtenes Gefäß, insbes. ein Geldkorb; zur Kaiserzeit bezeichnete man damit das kaiserliche Vermögen (Krongut) im Gegensatz zum Staatsschatz (aerarium publicum), den der Senat verwaltete, zur Staatskasse, aus der …