Gesetzbuch

  • 81Ehegüterrecht — (eheliches Güterrecht), der Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Lebensgemeinschaft führt die Ehegatten notwendig zu gemeinsamer Ausübung vieler und zur Gemeinschaft mancher Rechte,… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 82Darlehensvertrag — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag, alternative Schreibweise Darlehn und Darlehnsvertrag) ist ein schuldrechtlicher …

    Deutsch Wikipedia

  • 83Darlehenszins — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag, alternative Schreibweise Darlehn und Darlehnsvertrag) ist ein schuldrechtlicher …

    Deutsch Wikipedia

  • 84Darlehn — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag, alternative Schreibweise Darlehn und Darlehnsvertrag) ist ein schuldrechtlicher …

    Deutsch Wikipedia

  • 85Darlehnsvertrag — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag, alternative Schreibweise Darlehn und Darlehnsvertrag) ist ein schuldrechtlicher …

    Deutsch Wikipedia

  • 86Ausführungsgesetze — Ausführungsgesetze. Alle deutschen Staaten haben zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dessen Nebengesetzen A. erlassen. Dieselben treffen insbes. über diejenigen Gegenstände Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch oder dessen Einführungsgesetz… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 87Gesinde — (v. althochd. gasindi, kisintscaf) und Dienstboten sind die beiden häufigsten und in den Gesetzen allein gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 88Kauf [1] — Kauf (lat. Emtio venditio, franz.Vente), der Vertrag, nach dem der eine Kontrahent, der Verkäufer (venditor), einen Wertgegenstand, die Ware, dem andern, dem Käufer (emtor), überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium),… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 89Unmöglichkeit — Unmöglichkeit, s. Möglichkeit. Die U. hat eine privatrechtliche Bedeutung vor allem deshalb, weil ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 306), sofern nicht die U. gehoben werden kann und der… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 90Vormundschaft — Vormundschaft, die unter öffentlicher Autorität stehende privatrechtliche Fürsorge für schutzbedürftige Personen (Bevormundete, Mündel) durch einen nicht selbst gewählten Beistand (Vormund). »Munt« oder »Mund« bedeutete im deutschen Mittelalter… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon