ressortieren

ressortieren
res|sor|tie|ren
<aus fr. ressortir »hervorgehen, zugehören«>
zugehören, unterstehen

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

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  • ressortieren — res|sor|tie|ren 〈V. intr.; hat〉 ein Ressort haben, einem Ressort zugehören [<frz. ressortir „zur Zuständigkeit gehören, unterstehen“] * * * res|sor|tie|ren <sw. V.; hat [frz. ressortir] (bildungsspr. selten): 1. als Ressort von jmdm.… …   Universal-Lexikon

  • ressortieren — res|sor|tie|ren 〈V.〉 ein Ressort haben, einem Ressort zugehören [Etym.: <frz. ressortir »zur Zuständigkeit gehören, unterstehen«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • ressortieren — res|sor|tie|ren (veraltend für zugehören, unterstehen) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Deutschland — (Deutsches Reich, franz. Allemagne, engl. Germany), das im Herzen Europas, zwischen den vorherrschend slawischen Ländern des Ostens und den romanischen des Westens und Südens liegende, im SO. an Deutsch Österreich und im N. an das stammverwandte… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kriegsministerium — Kriegsministerium, oberste Verwaltungsbehörde des Landheeres, an deren Spitze der Kriegsminister steht, der nicht nur dem Staatsoberhaupt, sondern in konstitutionellen Staaten betreffs der Verwaltung auch der Volksvertretung verantwortlich ist.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Post [3] — Post (im Mittelalter aufgekommenes Wort, vom mittellat. posta, gekürzt aus posita, aufgestellt, zu ergänzen statio), im 15. Jahrh. eine Station, besonders Relaisstation, d. h. ein Ort, wo angekommene Boten und Pferde behufs Weiterbeförderung der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reichsbehörden — Unmittelbar unter dem Reichskanzler steht die Reichskanzlei, die als Zentralbureau den amtlichen Verkehr des Reichskanzlers mit den Vorständen der einzelnen Reichsämter vermittelt. Die nachstehend aufgeführten Reichsbehörden haben, sofern nicht… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eisenbahnkommissariate — Eisenbahnkommissariate, Eisenbahnkommissare, in einzelnen Staaten bestehende Organe zur Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Privateisenbahnen. In Preußen bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausübung des staatlichen… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Führungsaufsicht — ist nach deutschem Strafrecht eine Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 StGB). Bei bestimmten Straftaten kann das Gericht gem. § 68 StGB zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Führungsaufsicht nach …   Deutsch Wikipedia

  • Handelsminister — Als Wirtschaftsministerium oder Handelsministerium wird in der Alltagssprache jenes Ministerium einer Regierung bezeichnet, das die Agenden der Wirtschaftspolitik wahrnimmt. Wegen der Vielfalt der Kompetenzen, zu denen je nach… …   Deutsch Wikipedia

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