Offenkundigkeit

Offenkundigkeit
Offenkundigkeit

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Offenkundigkeit — Offenkundigkeit, so v.w. Notarieiät …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Offenkundigkeit — Offenkundigkeit, s. Notorietät …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Offenkundigkeit — Offensichtlichkeit * * * Ọf|fen|kun|dig|keit, die; , en: 1. <o. Pl.> das Offenkundigsein. 2. etw. Offenkundiges. * * * Offenkundigkeit,   Notori|etät, Recht: Bekanntsein bestimmter Tatsachen in der Allgemeinheit oder kraft Amtes bei… …   Universal-Lexikon

  • Offenkundigkeit — Of|fen|kun|dig|keit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Offensichtlichkeit — Offenkundigkeit * * * Ọf|fen|sicht|lich|keit, die; , en: 1. <o. Pl.> das Offensichtlichsein; Offenkundigkeit. 2. etw. Offensichtliches. * * * Ọf|fen|sicht|lich|keit, die: das Offensichtlichsein; Offenkundigkeit …   Universal-Lexikon

  • Beweisantrag — Ein Beweisantrag ist im deutschen Recht ein Antrag an das Gericht, einen bestimmten Beweis zu erheben. Inhaltsverzeichnis 1 Strafprozess 1.1 Allgemeines 1.2 Ablehnung von Beweisanträgen …   Deutsch Wikipedia

  • Notōrisch — (lat.), allgemein bekannt, offenkundig. Die Notorietät (Kundbarkeit) einer Tatsache hat zur Folge, daß sie keines besondern Beweises bedarf. N. sind die Tatsachen, die dem Gerichte vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheit, wie z. B.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Publizität — ◆ Pu|bli|zi|tät 〈f. 20; unz.〉 das Publiksein, Öffentlichsein, Offenkundigkeit [<frz. publicité „Öffentlichkeit“; zu lat. publicus „öffentlich“] ◆ Die Buchstabenfolge pu|bl... kann in Fremdwörtern auch pub|l... getrennt werden. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Deutsches Kolleg — Das Deutsche Kolleg ist eine neonazistische Vereinigung mit etwa 50 festen Mitgliedern, die von Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen geleitet wird. Als dritter Kopf agierte langjährig Horst Mahler, der sich aber 2003 nach Differenzen mit… …   Deutsch Wikipedia

  • Dienstbarkeit (Österreich) — Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Darin liegt der Unterschied zur Reallast, wo… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”