Kommissionär — (franz. Commissionnaire, engl. Factor, Agent), derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines andern, des Kommittenten, in eignem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, daher je nachdem auch Einkaufs oder… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kommissionär — (frz.), der mit einem vermögensrechtlichen Geschäft Beauftragte (s. Kommissionshandel) … Kleines Konversations-Lexikon
Kommissionär — Kommissionär,der:⇨Bevollmächtigte … Das Wörterbuch der Synonyme
Kommissionär — Abgrenzung des Kommissionärs von Handelsmakler und Handelsvertreter Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbstständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung verkauft, sondern gegen… … Deutsch Wikipedia
Kommissionär — Kom|mis|si|o|när 〈m. 1〉 1. jmd., der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewerbsmäßig Geschäfte abschließt 2. 〈Verlagswesen〉 zw. Verleger u. Sortimenter eingeschalteter Buchhändler [<frz. commissionnaire „Geschäftsvermittler“; →… … Universal-Lexikon
kommissionär — I s ( en, er) ombud som köper el. säljer i kommission II s ( en, er) tjänsteman som utför uppdrag åt allmänheten, EU kommissionär … Clue 9 Svensk Ordbok
Kommissionär — Kom|mis|si|o|när 〈m.; Gen.: s, Pl.: e〉 1. jmd., der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewerbsmäßig Geschäfte abschließt 2. zwischen Verleger u. Sortimenter eingeschalteter Buchhändler [Etym.: <frz. commissionaire… … Lexikalische Deutsches Wörterbuch
Kommissionär — derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (⇡ Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). K. ist stets ⇡ Kaufmann. I. Pflichten des K.:1. Beim … Lexikon der Economics
Kommissionär — Kom|mis|si|o|när, der; s, e <französisch> (Händler auf fremde Rechnung; Kommissionsbuchhändler) … Die deutsche Rechtschreibung
Kommissionsgeschäft — I. Begriff:Die geschäftliche Betätigung eines ⇡ Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383–406 HGB: Rechtlich ist das K. ein auf eine Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB gerichteter ⇡ gegenseitiger Vertrag. II.… … Lexikon der Economics