- Immutabilitätsprinzip
- Im|mu|ta|bi|li|täts|prin|zipdas; -s: Rechtsgrundsatz, nach dem die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Immutabilitätsprinzip — [von lateinisch immutabilitas »Unveränderlichkeit«], der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann … Universal-Lexikon
Immutabilitätsprinzip — Das Immutabilitätsprinzip folgt aus dem Legalitätsprinzip. Danach kann die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden, wenn das beschließende Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat (§ 156 StPO) … Deutsch Wikipedia