Immutabilitätsprinzip

Immutabilitätsprinzip
Im|mu|ta|bi|li|täts|prin|zip
das; -s: Rechtsgrundsatz, nach dem die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

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  • Immutabilitätsprinzip —   [von lateinisch immutabilitas »Unveränderlichkeit«], der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann …   Universal-Lexikon

  • Immutabilitätsprinzip — Das Immutabilitätsprinzip folgt aus dem Legalitätsprinzip. Danach kann die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden, wenn das beschließende Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat (§ 156 StPO) …   Deutsch Wikipedia

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