- Diffession
- Dif|fes|si|ondie; -, -en<aus gleichbed. mlat. diffessio zu lat. diffiteri »in Abrede stellen«>(lat. Rechtsspr.) Ableugnung der od. Zweifel an der Echtheit einer gegnerischen Privaturkunde
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Diffession — (v. lat.), 1) Ablegung; 2) (Rechtsw.), die Erklärung Eines, daß eine gegen ihn vorgezeigte Urkunde falsch u. untergeschoben sei; der Eid, durch welchen er diese Erklärung bekräftigt, heißt Diffessionseid, s.u. Urkunde … Pierer's Universal-Lexikon
Diffession — (lat.), die »Ableugnung« der Echtheit einer Privaturkunde. Nach früherm Zivilprozeßrecht konnte derjenige, der sich auf die Urkunde berief, von der Partei, die deren Echtheit bestritt, die eidliche Ableugnung, den sogen. Diffessionseid… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Diffession — (lat.), im frühern Zivilprozeß die Ableugnung der Echtheit einer Privaturkunde … Kleines Konversations-Lexikon
Recognition — (v. lat.), 1) Wiedererkennung, Anerkennung; 2) die vor Gericht od. einem Notar geschehene Anerkennung einer Sache od. Person für dasjenige, für was sie ausgegeben worden ist; im Civilproceß bes. von der Anerkennung von Urkunden gebraucht, s. u.… … Pierer's Universal-Lexikon
Wechsel [2] — Wechsel (fr. Lettre de change, engl. Bill of exchange, ital. Littera di cambio), ein in gesetzmäßiger Form ausgestelltes schriftliches Versprechen, durch welches der Aussteller sich nach dem geltenden Wechselrechte verpflichtet an eine darin… … Pierer's Universal-Lexikon
Diffessionseid — Diffessionseid, s. Diffession … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Diffitieren — (lat.), ableugnen; vgl. Diffession … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Echtheit von Urkunden — ist deren Eigenschaft, nach der sie von ihrem angeblichen Aussteller auch wirklich herrühren. Die Echtheit einer Urkunde ist die erste Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit als Beweismittel. Sie muß daher nötigenfalls selbst erst bewiesen werden … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Rekognition — (lat.), Wiedererkennung, Anerkennung; im Rechtswesen die Anerkennung einer Person, Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels vor Gericht oder einem Notar für dasjenige, wofür es ausgegeben wird. Öffentliche Urkunden bedürfen der R. nicht. Die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon