- Patrimonialgerichtsbarkeit
- Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keitdie; -: (früher) private Ausübung der Rechtsprechung vonseiten des Grundherrn über seine Hörigen.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Das große Fremdwörterbuch. 2013.
Patrimonialgerichtsbarkeit — (Jurisdictio patrimonialis, Erbgerichtsbarkeit), die Gerichtsbarkeit, welche einer Privatperson im Staate als ein kraft besonderen Rechtstitels erworbenes Recht zusteht. Die P. ist ein Institut des Germanischen Rechtes, welches den Römern ganz… … Pierer's Universal-Lexikon
Patrimonĭalgerichtsbarkeit — (Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit, Privatgerichtsbarkeit), die mit dem Besitz eines Gutes (patrimonium), zumeist eines Rittergutes, verbundene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege; Patrimonialgericht, die zur Handhabung dieser… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Patrimonialgerichtsbarkeit — Patrimonialgerichtsbarkeit, die vom Landesherrn einer Person (jurisdictio personalis) oder dem Besitzer eines Grundstückes (j. realis) verliehene Befugniß, über einen gewissen Kreis Recht zu sprechen: gilt um der damit verbundenen Einkünfte… … Herders Conversations-Lexikon
Patrimonialgerichtsbarkeit — ◆ Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit 〈f. 20; unz.; früher〉 Gerichtsbarkeit des Gutsherrn über seine Untergebenen ◆ Die Buchstabenfolge pa|tr... kann in Fremdwörtern auch pat|r... getrennt werden. * * * Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit, die [zu … Universal-Lexikon
Patrimonialgerichtsbarkeit (Baden) — Patrimonialgerichtsbarkeit bezeichnet in Baden und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium)… … Deutsch Wikipedia
Patrimonialgerichtsbarkeit — Patrimonialgerichte waren in Preußen und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der … Deutsch Wikipedia
Patrimonialgerichtsbarkeit — Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit (früher für Rechtsprechung durch den Grundherrn) … Die deutsche Rechtschreibung
Gerichtsbarkeit — (Jurisdictio), die Befugniß zur Ausübung richterlicher Handlungen. I. Die weltliche G. ist als ein Bestandtheil der höchsten Staatsgewalt zu betrachten u. jede richterliche Thätigkeit daher auf diese als die erste u. einzige Quelle der G.… … Pierer's Universal-Lexikon
Gerichtshalter — Gerichtshalter, auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet, war ein Gerichtsbeamter, der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit für den Gutsherrn, auch Gerichtsherr genannt, als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte… … Deutsch Wikipedia
Gerichtsverwalter — Gerichtshalter, auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet, war ein Gerichtsbeamter, der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit für den Gutsherrn, auch Gerichtsherr genannt, als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte… … Deutsch Wikipedia